Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2501 zur Änderung der VO (EU) 2021/1165 (Durchführungsrechtsakt mit den Positivlisten) werden zwei weitere Verarbeitungshilfsstoffe für die Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln zugelassen. Die Änderung wird ab dem 01.01.2026 wirksam.
Ab diesem Zeitpunkt können Erbsen- und Kartoffelproteinextrakte als Verarbeitungshilfsstoffe zur Klärung von Fruchtsäften und Fruchtweinen (Weine aus anderen Früchten als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) und Met verwendet werden. Sofern verfügbar, müssen diese Verarbeitungshilfsstoffe aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.
